Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GET Griebel Elektrotechnik

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen; die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma GET. GET ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch "gültigen" Allgemeinen Geschäftsbedingungen bearbeitet. Alle Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen / technische Änderungen z.B. gegenüber Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1 Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C.).

1.2 Zum Angebot der Firma GET gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich GET Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von GET Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuelle erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2 Termine

2.1 Ware, die bei Bestellung des Kunden nicht vorrätig ist, liefert Firma GET schnellstmöglich nach. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich vereinbart wurde - soweit die Firma GET eine Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat - insbesondere, wenn der Auftraggeber die Nichteinhaltung zu vertreten hat wie bei Fehlen von Unterlagen ( z.B. Baugenehmigungen u.a. ), die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Es können keine Rechte gegen GET hergeleitet werden. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder Zulieferers der Firma GET, so können sowohl die Firma GET als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin nun mehr als 2 Monate überschritten ist. Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden an die Firma GET auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen.

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

3 Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc.,die keine Bauleistungen sind, beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. Bei eingebauten Material oder Geräten (z.B. Telefonanlagen) gelten die Garantiebedingungen des Herstellers.

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde der Firma GET eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung GET oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

4.3 Ist GET zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässige Pflichtverletzung von GET oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet GET nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. GET haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/ oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 GET steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von GET mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf der Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. GET ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

II. Verkaufsbedingungen

1 Eigentumsvorbehalt

1.1 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der Firma GET bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die GET gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch GET unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der Firma GET dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an GET abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat GET deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann GET den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde der Firma GET sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von GET hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von GET ausführen zu lassen. GET verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

2 Abnahme und Abnahmeverzug


Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist GET berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von GET, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann GET 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3 Gewährleistung und Haftung

3.1. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber GET schriftlich gerügt werden, ansonsten ist GET von der Mängelhaftung befreit. Der Kunde hat die Aufgabe, verkaufte Ware unverzüglich auf Mängel, Beschaffenheit usw. zu untersuchen und innerhalb der ersten 10 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich bei der Firma GET einzureichen. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.

3.2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:

3.2.1 GET ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von GET nur unerheblich ist.

3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich er Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

4 Haftung auf Schadenersatz

4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GET oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet GET nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

4.2.1 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GET oder auf einer solchen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet GET nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von GET, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen be- ruhen, ist die Haftung von GET auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.

4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

4.3 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.

5 Rücktritt/Rückgaberecht

5.1 Bei Rücktritt sind GET und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Die Firma GET garantiert für nicht geöffnete / nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Abholung. Bei gesendeter Ware gilt das Rechnungsdatum. Es kann nur Ware zurückgenommen werden, die ausreichend frankiert wurde. Preisreduzierte Ware/Sonderaktionen sind von der Rückgabe ausgeschlossen, sowie Software-Produkte, CD´S, DVD´S, CD-Rom´s, Videos, die vom Kunden entsiegelt wurden. Das Rückgaberecht für zurückgesendete Ware wird mit der fristgerechten Absendung ausgeübt.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Lieferungen, Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1 Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz der Firma GET inkl. Mehrwertsteuer. Es bleibt der Firma GET vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige Abwicklung des Auftrages vorteilhaft erscheint. Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen werden mit ortsüblichen Zuschlag berechnet.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wenn keine gesonderten Angaben im Angebot gemacht werden, beträgt die Preisbindung 14 Tage ab Angebotsdatum. Bei Rechnungsstellung eines Auftrages unter 50,00 € wird eine Aufwandspauschale von 3,00 € fällig.

1.3 Rechnungen können durch Überweisung oder Barzahlung bei einem Befugten der Firma GET beglichen werden. Hierbei sind Barzahlungen/Geldeingänge bei der Firma GET dem Kunden schriftlich zu belegen. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung angenommen.

1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von GET abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 60% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten mit gesonderter Rechnungsstellung zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind von GET anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

1.6 Bei Versendung von Ware durch die Firma GET - auf Wunsch des Kunden - geht die Gefahr mit Absendung der Ware ( § 447, Abs.1 BGB ) durch GET auf den Käufer über. Bei Teilen, Materialien, Geräten usw., die von der Firma GET direkt zum Kunden geliefert werden, haftet die Firma GET gegenüber dem Kunden bis zur Aufstellung, Abnahme oder Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Kunden. Bei sämtlichen Aufträgen, auch solche die in Teilabschnitten gefertigt werden, bestätigt der Kunde der Firma GET durch Unterschrift auf dem Lieferschein die ordnungemäße Lieferung, den ordentlichen Zustand, einwandfreie Funktion, bzw. fehlerfreien Einbau (Dienstleistung) usw. bis zu diesem Zeitpunkt. Danach übernimmt die Firma GET keine weitere Haftung bei Schäden an den gelieferten Gegenständen oder Leistungen, die durch den Kunden oder Dritte entstanden sind und bereits auf vorangegangenen Lieferscheinen unterzeichnetet wurden!

 

IV Zusätzliche Gemeinsame Bestimmungen bei Aufträgen, SPS Steuerungen/ Anlagen/ Projektierung/ Einbau/ Wartung/ Software

1. Die Firma GET beschränkt die Gewährleistung auf 1 Jahr auf alle von ihr gebauten Steuerungen für Maschinen und Anlagen und deren Einbau, wenn diese im Normalbetrieb 8 Stunden täglich genutzt werden. Bei Schichtbetrieben bis hin zur 24-Stunden-Nutzung beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Als Nachweis wird die Komponente "Betriebsstundenzählung" in die Steuerung eingebaut. Bei eigenen Softwareprodukten gibt GET keine Garantie ohne Wartungsvertrag. Bei allen anderen Softwareprodukten gelten die Garantiebestimmungen der Hersteller. Für urheberrechtliche Verstöße des Herstellers übernimmt GET keine Haftung - eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages kann also nicht erflogen.

2. An den Programmen und dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch, für das die Programme geliefert werden, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschl. der Kopien u. nachträglichen Ergänzungen bleiben bei GET bzw. den Herstellern. Der Käufer hat sicher zu stellen, dass Programme u.s.w. ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens GET, nicht zugänglich sind. Kopien dürfen nur für Archivzwecke des Kunden angefertigt werden.

3. Mit der Abnahme ist die einwandfreie fehlerlose Funktion einer Steuerung bestätigt. Die Lieferscheine, die in Teilabschnitten oder noch vor der Abnahme der gesamten Steuerung vom Kunden unterzeichnet werden, bestätigen eine einwandfreie Dienstleistung durch die Firma GET und Funktion dieses Teilabschnittes. Wird die Abnahme der Maschine, Steuerung, Anlage vom Kunden, trotz Aufforderung durch GET, nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung durchgeführt, so gilt die Anlage als abgenommen.

4. Ein Schadensersatz, der durch Produktionsausfall oder Datenverlust entsteht, wird bis max. zu der Höhe/ dem Wert der Steuerung abzüglich Abnutzung gewährt. Hierbei ist die vorherige eindeutige Klärung (z.B. durch einen unabhängigen Gutachter), dass der Schaden/der Ausfall der Maschine durch die Steuerung der Firma GET entstanden ist, Bedingung.

5. Eine Haftung bei eventuellen Schäden, die schuldhaft durch den Kunden, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen, übernimmt GET nicht.

6. Dem Kunden wird nach Abnahme einer Steuerung durch die Firma GET ein Wartungsvertrag angeboten, der unbedingt empfohlen wird. Für einen Schaden, der nach Ablauf der Garantiezeit an der Maschine/Anlage entsteht - und diese nicht ordnungsgemäß und in regelmäßigen Abständen gewartet wurde, haftet die Firma GET nicht.

 

7. Die Gewährleistung entfällt auch dann, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden oder Dritte an der Steuerung der Firma GET vorgenommen wurden.

8. Eine Veräußerung oder der Nachbau einer Steuerung der Firma GET ist dem Kunden untersagt und wird urheberrechtlich, zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt. Eine Weitergabe von Informationen oder Plänen usw. an Dritte ist dem Kunden ebenfalls untersagt. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Form und Bestätigung seitens der Firma GET.

9. Es ist zu beachten, dass Arbeiten der Firma GET vor Ort nur nach Aufwand berechnet werden. Insbesondere betrifft dies das Setup und die Softwareinstallation von Windows PC´s. Hierbei kann es zu Schwierigkeiten kommen, die im Vorfeld nicht absehbar sind. Diese betreffen insbesondere Windows Clients und die darauf installierte Software. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Datensicherung seiner Daten durchzuführen! Die Firma GET übernimmt keine Verantwortung/ Haftung für einen Datenverlust durch eine Software- oder Hardwareänderung!

10. Die Gewährleistung von Materialien bzw. Hardware erstreckt sich nur auf die Teile selbst. Die Installation von Software, Setup´s oder Neuinstallationen von Programmen auch in Steuerungen sind davon ausdrücklich ausgeschlossen! Die Gewährleistung auf Arbeitszeiten ist nur durch den Abschluß eines speziellen Wartungsvertrages mit GET gesichert!

11. Hardware: Die Firma GET übernimmt im Rahmen von Gewährleistung nicht die Haftung für Nebenkosten (z.B. Aus- Einbau, Aufenthalt, An- und Rückreise). Die Firma GET ist berechtigt, diese Leistungen gemäß aktueller Preisliste in rechnung zu stellen.

12. Während einer Fehlerbeseitigung und/oder Instandhaltung hält der Vertragspartner alle erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen auf seine Kosten in Betrieb.

13. Bei Internetdienstleistungen und/oder Telefonproviding erfolgt die Nutzung der Dienste auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Kunden. Schäden, die durch Inanspruchnahme der Dienste, die durch die Benutzerkennung und Daten des Kunden erfolgen, eintreten, können gegenüber der Firma GET nicht geltend gemacht werden. Weder die Firma GET, noch dessen Vertragspartner, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen können gewährleisten, dass der Dienst ununterbrochen und fehlerfrei zur Verfügung steht. Die Firma GET haftet deshalb nicht für aus Unterbrechungen/ Fehlern entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden. Dies gilt insbesondere auch für Verträge, die von der Firma GET vermittelt wurden!

14. Im übrigen ist die Haftung von der Firma GET, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und in der Höhe von 100,00 EUR für Internetdienstleistungen beschränkt.

 

V Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Coburg.

Dies gilt besonders für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und Vertragspartnern einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen. Für diese Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

VI Salvadorische Klausel

Die Gültigkeit dieses Vertrages und seine Bestimmungen im übrigen wird durch eine etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht berührt. Anstelle von nichtigen Bestimmungen sind die Vertragspartner verpflichtet, solche Regelungen zu treffen, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand 09/2005